Satzung
der
VierlandenStiftung „unsere Heimat“
gestiftet von Bärbel-Marlen und Herbert Buhk
Präambel
Vierlanden attraktiver, schöner und sauberer machen für Bewohner und Besucher.
Wir, Bärbel-Marlen und Herbert Buhk, möchten der über 800 Jahre alten Kulturlandschaft Vierlande im Elbstromtal in Hamburg mit Hilfe vieler Vierländer Bewohner wieder zu altem Glanz, Attraktivität und positivem Lebensgefühl verhelfen.
Mit dieser Stiftung möchten wir der Vierlande etwas aus Dankbarkeit zurückgeben, um unsere Wurzeln, wo wir geboren und zur Schule gegangen sind und unsere Ausbildung absolvieren durften, wieder so attraktiv werden zu lassen, wie wir es vorgefunden haben.
Die Vierlande mit ihren 4 Ortsteilen Curslack, Neuengamme, Altengamme und Kirchwerder sollen an ihre Ursprünge erinnern, wo Landwirtschaft aller Art, Gartenbau mit Gemüse, Obst und Blumen die Grundlage der Bewohner waren. Von jeher war eine saubere Umwelt ein Schlüssel für die hohe Lebensqualität und für eine hohe Qualität der Produkte aus Vierlande.
Schmierereien (Graffiti), Verfall und Verunkrautung der Flächen in Vierlanden soll mit verschiedenen Maßnahmen entgegen gewirkt werden.
Dafür ist die Geschichte der Vierlande, ihre Eigenarten, Sitten und Gebräuche ein Vorbild. Es soll positiv wieder mehr Wohlfühlcharakter durch gemeinsames Handeln erzeugt werden.
Wir laden alle Vierländer, Vierländerinnen, Bewohner und Besucher der Vierlande ein, diese Stiftung nach Kräften zu unterstützen, jeder nach seinen Möglichkeiten und auf seine Art.
§ 1 Name, Rechtsform
- Die Stiftung führt den Namen: Vierlanden Stiftung „unsere Heimat“
gestiftet von Bärbel-Marlen und Herbert Buhk - Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts in der treuhänderischen Verwaltung der Haspa Hamburg Stiftung (nachfolgend „Stiftungsverwalterin“ genannt). Die Stiftungsverwalterin wird für sie im Rechts- und Geschäftsverkehr handeln. Im Innenverhältnis unterliegt die Stiftungsverwalterin dem Treuhandvertrag und dieser Satzung.
§ 2 Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die Förderung
- des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- der Heimatpflege und Heimatkunde
- sowie kirchlicher Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Verschönerung der Eingangsbereiche der Kirchen in Vierlanden (begrünte Sitzoasen)
- die Bepflanzung und Pflege von Verkehrsinseln / Kreisverkehrsinseln / Straßenränder
- die Erneuerung von Ortsschildern und die Ergänzung mit Dorfwappen und plattdeutscher Übersetzung
- Weiterleitung finanzieller Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften
- Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung der in Ziffer 1 genannten Zwecke.
- Bei der Förderung der in Ziffer 1 aufgeführten Einrichtungen bzw. Projekte darf die Stiftung ihre Mittel nur an andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke weitergeben.
- Destinatäre haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen der Stiftung.
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Stiftungsvermögen
- Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist. Das Stiftungsvermögen ist getrennt vom anderen Vermögen der Stiftungsverwalterin zu verwalten.
- Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
- Sämtliche Kapital- und Sachanlagen des Stiftungsvermögens können zum Zwecke der Vermögensbewirtschaftung umgeschichtet werden.
- Das Stiftungsvermögen kann durch Zuwendungen auch von dritter Seite (Geldbeträge, Rechte und sonstige Gegenstände) erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögensstock gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in §2 genannten Zwecken.
- Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der Abgabenordnung zulässig ist.
- Die realisierten Umschichtungsgewinne können für den Stiftungszweck verwendet oder in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden. Die Umschichtungsrücklage kann durch Vorstandsbeschluss zugunsten des Stiftungsvermögens oder der Zweckverfolgung verwendet werden.
- Bis zu einem Drittel des jährlichen Stiftungseinkommens kann dazu verwandt werden, in angemessener Weise die Stifter und ihre nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand der Stiftung besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen.
- Mitglieder des ersten Vorstands sind:
- die Stifterin auf Lebenszeit
Die Stifterin ist berechtigt, einen Nachfolger zu bestimmen, insbesondere durch eine testamentarische Regelung. Macht die Stifterin von diesem Recht keinen Gebrauch, können die verbleibenden Mitglieder des Vorstands einen Nachfolger wählen (Kooption). Die Stifterin ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen. - der Stifter auf Lebenszeit
Der Stifter ist berechtigt, einen Nachfolger zu bestimmen, insbesondere durch eine testamentarische Regelung. Macht der Stifter von diesem Recht keinen Gebrauch, können die verbleibenden Mitglieder des Vorstands einen Nachfolger wählen (Kooption). Der Stifter ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen. - ein Vertreter der Stiftungsverwalterin
Der Vertreter der Stiftungsverwalterin ist nicht an eine bestimmte Person gebunden und wird durch die Stiftungsverwalterin bestimmt. Die Stiftungsverwalterin kann sich durch unterschiedliche Personen im Vorstand vertreten lassen. - Der Vorstand kann unter Beachtung der Nr. 1 und 2 weitere Mitglieder wählen. Die Amtszeit dieser Mitglieder beträgt vier Jahre, wobei eine Wiederwahl zulässig ist.
- Bei Vorliegen eines wichtigen Grunds kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied jederzeit abberufen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Kompetenz im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung haben. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bei Bedarf einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
§ 6 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht der Stiftungsverwalterin ein Vetorecht zu, wenn die Mittelverwendung gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.
- Der Vorstand kann einen Stiftungsbeirat mit bis zu drei Mitgliedern bestellen.
- Die Beschlüsse des Vorstands werden grundsätzlich auf Vorstandssitzungen gefasst. Der Vorstand wird von der Stiftungsverwalterin einmal jährlich, darüber hinaus nach Bedarf schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen. Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern.
- Der Vorstand ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit, die des Stellvertreters. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Bei der Beschlussfassung abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.
- Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren durch Brief, Telefax oder E-Mail erfolgen, wenn sich jedes Mitglied an der Abstimmung beteiligt.
§ 7 Stiftungsbeirat
- Der Stiftungsbeirat hat neben dem Vorstand ein Vorschlagsrecht für die Förderprojekte und Verwendung der Erträge. Außerdem wirbt der Stiftungsbeirat für die Unterstützung der Stiftung.
- Der Stiftungsbeirat besteht aus höchstens drei Personen.
- Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Mitglied des Stiftungsbeirats sollte bei Ernennung bzw. Wiederwahl nicht das siebzigste Lebensjahr überschritten haben.
- Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 Stiftungsverwalterin
- Die Stiftungsverwalterin verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel entsprechend den Beschlüssen des Vorstands.
- Nach Abschluss des Geschäftsjahrs erstellt die Stiftungsverwalterin innerhalb von sechs Monaten eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
- Die Stiftungsverwalterin wird ermächtigt die Zuwendungsbestätigungen zu unterschreiben.
§ 9 Kosten
- Die Stiftungsverwalterin wird für die Verwaltung der Treuhandstiftung und die Zweckerfüllung kein Entgelt erheben.
- Die der Stiftungsverwalterin für die Verwaltung der Treuhandstiftung von Dritten in Rechnung gestellte Kosten, z.B. für die Vermögensverwaltung (u.a. Ausgabeaufschläge, Depot- und Kontogebühren und Vermögensverwaltungsgebühren) und Buchhaltung (u.a. laufende Buchhaltung und Jahresabschlusskosten), werden den Erträgen der Treuhandstiftung belastet.
Die Stiftungsverwalterin wird die Einhaltung der steuerlichen Vorgaben zur Höhe der Verwaltungskosten sicherstellen.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Geschäftsjahr der Stiftungsverwalterin. Es kann von der Stiftungsverwalterin abweichend festgelegt werden.
§ 11 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung, insbesondere eine Änderung des Satzungswecks, bedarf eines gemeinsamen Beschlusses des Vorstands und der Stiftungsverwalterin unter Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§12 Umwandlung
Die Treuhandstiftung kann auf Grund eines gemeinsamen Beschlusses des Vorstands und der Stiftungsverwalterin unter Zustimmung des zu zuständigen Finanzamtes in eine selbstständige Stiftung des bürgerlichen Rechts umgewandelt werden.
§ 13 Auflösung
- Der Vorstand und die Stiftungsverwalterin können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
- Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine zuvor vom Vorstand durch Beschluss zu bestimmende andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung der in §2 genannten Zwecke.
- Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
Jesteburg, den 17.12.2014
Stifterin und Stifter (Bärbel-Marlen und Herbert Buhk)
Hamburg, den 17.12.2014
Stiftungsverwalterin
Unser Leitbild
Vierlanden hat eine lange Tradition. Diese wollen wir pflegen, erhalten und zeigen.
Unsere Projekt-Ideen
Mit verschiedensten Projekten tragen wir zur Verschönerung von Vierlanden bei.
Vierlanden
Das sind die Kirchspiele Altengamme, Curslack, Kirchwerder und Neuengamme.
Machen Sie mit!
Jeder kann mitmachen! Mit einer Spende, mit Ideen und tatkräftiger Unterstützung.